§ 15 – Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte
(1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat. (2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt, hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen, a) das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat, normal normal b) die Angabe nach Absatz 1 zu machen und normal normal c) und die Betriebsnummer anzugeben, normal normal normal alpha normal normal unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere einer Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Betriebsinhaber, die natürliche Personen sind, müssen bei der Antragstellung für Junglandwirte angeben, wann sie als Betriebsleiter niedergelassen wurden.
- Andere Betriebsinhaber müssen für jede relevante natürliche Person das Geburtsdatum und den Zeitpunkt der Übernahme der Kontrolle angeben.
- Sie müssen auch die Angaben zur Niederlassung des Betriebsinhabers machen.
- Zudem ist die Betriebsnummer anzugeben.
- Es sind geeignete Nachweise beizufügen, wie z.B. Gesellschaftsverträge oder Auszüge aus amtlichen Registern, um die Voraussetzungen für die Zahlung nachzuweisen.